Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hörmann Solartechnik e. K. für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen

  1. Begriffe, Geltungsbereich und Datenschutz:
    a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Hörmann Solartechnik e. K. (im Folgenden: „Hörmann”) mit einem Verbraucher, Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Kunde”).
    b) Diese AGB gelten ausschließlich; ggf. abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn Hörmann davon Kenntnis haben sollte und keinen Widerspruch erhebt, nicht Vertragsbestandteil, außer Hörmann stimmt der Geltung der Kunden-AGB ausdrücklich und schriftlich zu. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
    c) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB. Erfolgt die individuelle Vereinbarung vor oder bei Vertragsschluss, ist diese nur maßgeblich, wenn sie in Textform erfolgt ist oder anderweitig durch Hörmann Klarsolar schriftlich bestätigt wurde.
    d) Hörmann beachtet bei der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung etc.) die gesetzlichen Regelungen. Personenbezogene Daten des Kunden werden bei Hörmann elektronisch gespeichert. Hörmann ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten bei Bedarf auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte (z.B. Subunternehmer) weiterzugeben. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Hörmann.
  2. Angebotsbindung und Vertragsinhalt:
    a) Die Angebote von Hörmann sind vorbehaltlich anderer Angaben im konkreten Angebot stets freibleibend. Der Kunde erhält nach der Bestellung eine Auftragsbestätigung, aus der etwaige Abweichungen vom Angebot ersichtlich sind.
    b) Sämtliche Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen sind unverbindlich, es sei denn, diese werden explizit als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von Hörmann zu liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Gleiches gilt für Muster und Proben.
    c) Hörmann behält sich technische Änderungen (Konstruktion, Bauart, Befestigung und dgl.) auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen den vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen, technisch mindestens gleichwertig und insgesamt zumutbar sind.
    d) Soweit der Kunde Hörmann Unterlagen beistellt (z.B. Angaben zur Tragfähigkeit einer Dachkonstruktion, statische Berechnungen, Nachbarzustimmungen und dgl.), haftet er gegenüber Hörmann für die Vollständig- und Richtigkeit dieser Angaben.
    e) Die Ergebnisse einer von Hörmann durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnung sind weder Beschaffenheitsvereinbarung noch Gegenstand irgendeiner Garantie.
  3. Umfang/Ausführung/Abrechnung/Fälligkeit:
    a) Der Umfang der von Hörmann zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem der Auftragserteilung zugrundeliegenden Angebot und ggf. schriftlich vereinbarter Nebenleistungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    b) Hörmann ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch fachlich geeignete Dritte ausführen zu lassen.
    c) Alle nicht explizit im Angebot/Vertrag oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung genannten etwaigen zusätzlichen Leistungen, die ggf. auch erst im Zuge der Montage ersichtlich werden, werden dem Kunden nach Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.
    d) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind alle Rechnungen von Hörmann innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungseingang beim Kunden zu bezahlen.
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden:
    a) Der Kunde hat (auf eigene) Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Anlage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
    b) Etwa erforderliche statische Überprüfungen zur Tragfähigkeit des Bestands zur Aufbringung einer PV-Anlage hat der Kunde auf seine Kosten durchführen zu lassen und die Ergebnisse vorzulegen.
    c) Der Kunde gestattet Hörmann und den ggf. von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Verzögerungen aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs gehen zu Lasten des Kunden.
    d) Die Lieferung aller Anlagenbestandteile erfolgt frei Gehwegkante.
    e) Die Auslieferung der Anlagenbestandteile an den Kunden erfolgt durch Hörmann oder von Hörmann bzw. deren Lieferanten beauftragte Speditionen/Firmen. Etwaige Transportschäden müssen vom Kunden unverzüglich Hörmann und dem jeweiligen Lieferanten in Textform angezeigt werden.
    f) Soweit Anlagenbestandteile vor der Montage an den Kunden geliefert werden, hat dieser sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß und vor Diebstahl geschützt eingelagert werden.
    g) Etwa erforderliche öffentlich- oder privatrechtlichen Genehmigungen und Anzeigen für die Installation der Anlage auf dem Bestand (z.B. Baugenehmigung etc.) sind vom Kunden auf seine Kosten einzuholen.
  5. Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug:
    a) Sämtliche Termine/Fristen sind für Hörmann nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
    b) Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung, Krieg, Liefersperren oder Engpässen, behördliche Anordnungen und dgl., die es Hörmann mehr als vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat Hörmann auch bei vertraglich ggf. verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
    c) Sämtliche Lieferverpflichtungen von Hörmann stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung. Hörmann verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die bereits erhaltenen Gegenleistungen des Kunden zu erstatten.
    d) Hörmann montiert die Anlage nur nach Zusage des zuständigen Netzbetreibers, die grds. vom Kunden einzuholen ist.
    e) Für einen etwaigen Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  6. Eigentumsvorbehalt:
    a) Hörmann behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des jeweiligen Auftrags vor. Dies gilt auch dann, wenn vom Kunden Zahlungen für bestimmt bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
    b) Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen und dieser von Hörmann erklärt wurde, ist Hörmann berechtigt, die nach lit. 1) noch in seinem Eigentum stehenden Produkte an sich zu nehmen und zu diesem Zweck auch das Grundstück des Käufers zu betreten.
  7. Gefahrübergang/Abnahme:
    Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von Hörmann nach im wesentlichen mangelfreien Abschluss der Montage der PV-Anlage abzunehmen. Wenn nicht vertraglich ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- und/oder bzw. Monitoring-Systeme nicht Voraussetzung für die Abnahmefähigkeit der Leistung Hörmann.
  8. Gewährleistung:
    a) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    b) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, scheidet eine Haftung von Hörmann aus.
    c) Vertragsgegenständlich sind außer bei explizit abweichend vertraglich vereinbarter Beschaffenheit weder blendarme noch blendfreien PV- Module. Etwaige Beeinträchtigungen für die Umgebungsbebauung werden durch Hörmann nicht geprüft und müssen ggf. durch den Kunden auf eigene Kosten vorab gutachterlich geklärt werden.
    d) Die Gewährleistung von Hörmann erlischt, wenn die Betriebs- und Wartungsanweisungen für die Anlage durch den Kunden nicht befolgt werden, Änderungen durch Dritte an der Anlage vorgenommen werden, durch den Kunden oder Dritte Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Das gilt auch für Schäden, die auf Überspannung oder unsachgemäße Benutzung/Handhabung der Anlage, Fremdeingriffe und das Öffnen der Geräte (z.B. Wechselrichter, Wetterstationen etc.).
    e) Der Kunde hat Hörmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandeten Anlagenteile zum Zwecke der Prüfung zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Hörmann die ersetzten Anlagenteile nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
    f) Keine Mängelansprüche bestehen bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
    g) Nach den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well- oder Eternit.-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht zulässig. Ob der kundenseitige Bestand in diese Kategorie fällt, hat Hörmann nicht überprüft und liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.
  9. Rücktrittsrechte:
    a) Bei nicht nur vorübergehenden und nachgewiesenen Belieferungsproblemen ist Hörmann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hörmann ist auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
    b) Sofern sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort insbesondere nach einer abschließenden Prüfung aller technischer Details die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen, oder nur mit einer zwingend notwendigen Änderung des Leistungsumfangs möglich wäre, sind beide Parteien dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
    c) Alle Rücktrittserklärungen haben in Schriftform zu erfolgen.
  10. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz:
    a) Soweit gesetzlich zulässig, beschränkt sich die Haftung von Hörmann auf den Ersatz von Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
    b) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
    c) Wird bei der Montage festgestellt, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten weniger Module als im Angebot dargestellt und beauftragt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion auf Basis der Auftragspreise gutgeschrieben. Weitergehende Ersatzansprüche des Kunden, z.B. auf Einspeisungsausfall oder Ersatz von Mindererträgen bestehen nicht.
  11. Werbung und Referenzangaben:
    Hörmann ist berechtigt, installierte Anlagen als Referenz zu benennen, zu veröffentlichen und mit Fotos zu bewerben. Keine Berechtigung besteht jedoch zur Veröffentlichung von Personen- und/der Ortsdaten, die Rückschlüsse auf den Kunden oder den Anlagenstandort zulassen.
  12. Einspeisung:
    Die Klärungen zur Möglichkeit und zu den Bedingungen einer etwaigen Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers sind allein Sache des Kunden. Soweit Hörmann die formale Korrespondenz mit dem Netzbetreiber führt und entsprechende Anträge stellt, haftet Hörmann nicht für das Ergebnis.
  13. Verjährung:
    a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGBs nichts Anderes bestimmen.
    b) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Gefahrübergang. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen beträgt die Gewährleistungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang.
    c) Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist, für Ansprüche im Lieferantenregress, aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und für Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden, für die ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gelten.
  14. Widerrufsrecht:
    Über das dem Kunden ggf. zustehende Widerrufsrecht erfolgt eine gesonderte Belehrung.
  15. Verbraucherschlichtung, Gerichtsstand, Schlussbedingungen:
    a) Hörmann ist grundsätzlich weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
    b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.
    c) Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, der Geschäftssitz von Hörmann in Zusmarshausen.
    d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg, dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Das gilt auch für den Fall, dass sich der abgeschlossene Vertrag als lückenhaft erweist.

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