Gut zu wissen: Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik bleibt

Der reduzierte Steuersatz (Nullsteuersatz) für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher bleibt dauerhaft gültig. Das erfuhr der Bundesverband Solarwirtschaft vom Bundesfinanzministerium. Die Steuerbefreiung trug dazu bei, dass in der ersten Jahreshälfte mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher in Eigenheimen verbaut wurden als 2022. Seit Anfang 2023 beträgt der Mehrwertsteuersatz bei Kauf und Installation null Prozent.

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt” für Privathaushalte zum Standard.

Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das erkenne man daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze” als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde. Dagegen sind die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Ablaufterminen versehen.

Quelle: https://www.solarwirtschaft.de

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